Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden von Frank Schubert
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber Individual-Software, deren fachliche und technische Spezifikation (Leistungsbeschreibung) im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer richtig, vollständig und abschließend dargestellt ist.
(2) Unentgeltliche Dienstleistungen gleich welcher Art, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinaus, auch über einen längeren Zeitraum, erbringt, können jederzeit ohne Angabe von Gründen eingestellt werden.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Software nach Fertigstellung auf einem üblichen Datenträger übergeben, wobei Installation bzw. Implementierung der Software nicht Aufgabe des Auftragnehmers ist.
Die Herausgabe des Quellcodes erfolgt nur dann, wenn dieser zur vereinbarten Nutzung der Software erforderlich ist oder die Vertragspartner die Herausgabe vereinbart haben.
§ 2 Mitwirkungspflicht
(1) Der Auftraggeber wirkt bei der Erstellung der Software insbesondere durch das Bereitstellen der benötigten Informationen, Unterlagen und Daten und durch die Benennung eines Ansprechpartners mit.
(2) Erkennt einer der beiden Vertragspartner, dass die Leistungsbeschreibung fehlerhaft, unvollständig oder objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist, so hat der jeweilige Vertragspartner den anderen hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 3 Änderung der Leistungen, Mehraufwand
(1) Änderungswünsche des Auftraggebers im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildschirmgestaltung oder sonstiger Merkmale muss der Auftragnehmer nicht berücksichtigen, soweit sie eine erhebliche Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere wenn sie nicht mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmen. Solche Änderungswünsche können nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu den beim Auftragnehmer üblichen Sätzen berücksichtigt werden. Zuvor wird der Auftragnehmer den Aufwand, die Durchführbarkeit und, soweit möglich, die Auswirkungen der Änderungen auf bereits realisierte Leistungen prüfen und den Auftraggeber darüber informieren. Wird eine umfangreiche Prüfung erforderlich, so kann der Auftragnehmer für die Prüfung eine Vergütung insoweit verlangen, als er den Auftraggeber schriftlich darauf hingewiesen hat und der Auftraggeber schriftlich den Prüfungsauftrag erteilt hat.
(2) Entsteht wegen nachträglichen Änderungen der Leistungsbeschreibung oder sonstiger für die Erstellung der Software benötigter Informationen, Unterlagen oder Daten durch den Auftraggeber oder wegen sonstiger vom Auftraggeber verursachter Umstände für den Auftragnehmer zusätzlicher Aufwand an Arbeitszeit oder Material, so wird dieser Aufwand vom Auftraggeber zu den beim Auftragnehmer üblichen Sätzen vergütet.
§ 4 Rechtseinräumung
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit der Übergabe der erstellten Software das nicht ausschließliche Recht zur dauerhaften Nutzung ein.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software, insbesondere darin verwendete Bilder, Grafiken und sonstige vom Auftragnehmer erstellte Teile der Software zu verändern oder an Dritte weiterzugeben oder zu veräußern. Soweit nicht anderes vereinbart ist, ist die Vervielfältigung der Software außer zur Erstellung von Sicherungskopien und zur Datensicherung in angemessenem Umfang nicht gestattet.
(3) Der Auftragnehmer ist unter Beachtung seiner Geheimhaltungsverpflichtung nicht gehindert, unter Verwendung von bei der Ausführung des Auftrags gewonnenen Erkenntnissen Software ähnlicher Aufgabenstellung für Dritte zu entwickeln.
(4) Copyright und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Software dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
§ 5 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung. Auf Verlangen des Auftraggebers weißt der Auftragnehmer durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der vereinbarten Programmfunktionen und der zugesicherten Eigenschaften nach.
(2) Entspricht die Software der Leistungsbeschreibung, so hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers eine schriftliche Abnahmeerklärung (Freigabeerklärung) abzugeben. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden; diese sind in der Freigabeerklärung festzuhalten. Der Auftragnehmer kann zur Abgabe der Freigabeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als abgenommen gilt.
§ 6 Sach- und Rechtsmängel
(1) Nach Ablieferung der Software beim Auftraggeber wird der Auftraggeber die Software unverzüglich auf etwaige Mängel untersuchen und solche dem Auftragnehmer umgehend mitteilen.
(2) Auftretende Mängel sind vom Auftraggeber in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und dem Auftragnehmer schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Nachlieferung zu erledigen. Die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung erfolgen.
(4) Die Nacherfüllung gilt nicht bereits mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als fehlgeschlagen. Vielmehr steht dem Auftragnehmer während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche in Abhängigkeit von der Art des Mangels, den Umständen sowie der Art der Software frei.
(5) Zusätzlicher Aufwand, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, dass die Software an einen anderen Ort als den im Vertrag genannten verbracht wurde, ist dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zu den beim Auftragnehmer üblichen Sätzen zu vergüten.
(6) Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Davon ausgenommen sind Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und Schäden, die vom Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden sowie Fälle von Arglist oder Garantieübernahme; in diesen Fällen finden die gesetzlichen Gewährleistungsfristen Anwendung.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
(1) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die vom Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter fahrlässig verursacht wurden, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und für Schäden, die auf einem schweren Organisationsverschulden des Auftragnehmers oder auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit der Software beruhen.
(2) Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Auftragnehmer verursachten Datenverlust haftet der Auftragnehmer daher ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten, der zu erstellenden Sicherungskopien und für Kosten der Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren sein würden.
§ 8 Geheimhaltung/Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und überlassene Unterlagen nach Fertigstellung der Software zurückzugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet alle zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift.
(2) Der Auftragnehmer speichert Daten des Auftraggebers, soweit diese zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind.
(3) Soweit nicht anderes vereinbart wurde, werden nach Abwicklung des Vertrages und vollständiger Bezahlung alle Daten des Auftraggebers, insbesondere die in Absatz 2 genannten Daten und die Zugangsdaten gelöscht.
§ 9 Sonstiges
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Nürtingen
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt.
O|HO|JA
Frank Schubert
Steingrubenweg 18
73230 Kirchheim
hallo@ohoja.de
USt-Ident-Nr. DE229855418